Erklärung des Versicherungsnehmers
Es besteht für jede der zu versichernde(n) Person(en) jeweils ein Leistungsanspruch bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung bzw. auf freie Heilfürsorge oder ein Anspruch auf truppenärztliche Versorgung.
Für bei Vertragsschluss fehlende und noch nicht dauerhaft ersetzte Zähne besteht kein Leistungsanspruch.
Für Zahnersatzmaßnahmen bzw. Zahnbehandlungsmaßnahmen und kieferorthopädische Behandlungen, die vor Versicherungsbeginn angeraten oder begonnen worden sind, wird nicht geleistet.
Die detaillierte und vollständige Leistungsbeschreibung der genannten Tarife entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen. Diese allein sind vertragsmaßgeblich.
Es besteht für jede der zu versichernde(n) Person(en) jeweils ein Leistungsanspruch bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung bzw. auf freie Heilfürsorge oder ein Anspruch auf truppenärztliche Versorgung.
Für bei Vertragsschluss fehlende und noch nicht dauerhaft ersetzte Zähne besteht kein Leistungsanspruch.
Für Zahnersatzmaßnahmen bzw. Zahnbehandlungsmaßnahmen und kieferorthopädische Behandlungen, die vor Versicherungsbeginn angeraten oder begonnen worden sind, wird nicht geleistet.
Die detaillierte und vollständige Leistungsbeschreibung der genannten Tarife entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen. Diese allein sind vertragsmaßgeblich.
Es besteht für jede der zu versichernde(n) Person(en) jeweils ein Leistungsanspruch bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung bzw. auf freie Heilfürsorge oder ein Anspruch auf truppenärztliche Versorgung.
Für bei Vertragsschluss fehlende und noch nicht dauerhaft ersetzte Zähne besteht kein Leistungsanspruch. Für Zahnersatzmaßnahmen, die vor Versicherungsbeginn angeraten oder begonnen worden sind, wird nicht geleistet.
Die detaillierte und vollständige Leistungsbeschreibung der genannten Tarife entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen. Diese allein sind vertragsmaßgeblich.
Es besteht für jede der zu versichernde(n) Person(en) jeweils ein Leistungsanspruch bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung bzw. auf freie Heilfürsorge oder ein Anspruch auf truppenärztliche Versorgung. Für maximal einen bei Vertragsschluss fehlenden und noch nicht dauerhaft ersetzten Zahn, besteht Leistungsanspruch, sofern die Zahnersatzmaßnahme noch nicht angeraten oder begonnen wurde. Für alle darüber hinaus fehlenden und nicht dauerhaft ersetzten Zähne besteht kein Leistungsanspruch. Für Zahnersatzmaßnahmen bzw. Zahnbehandlungsmaßnahmen und kieferorthopädische Behandlungen, die vor Versicherungsbeginn angeraten oder begonnen worden sind, wird nicht geleistet.